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Neue Coronaschutzverordnung TÜV

 

Infopost vom TÜV.

 

Corona-Update November 2021:

 

Infektionsschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Fahrerlaubnisprüfungen.

 

Die Inzidenzwerte steigen derzeit weiter drastisch an – die aktualisierten Corona-VO’en beinhalten länderspezifisch unterschiedliche Maßnahmen und Regelungen für die Teilnahme an

Fahrerlaubnisprüfungen.

 

Im Folgenden eine vereinfachte Zusammenfassung:

Nordrhein-Westfalen:

 

(Nachweise werden vor Prüfungsteilnahme kontrolliert)

 grundsätzlich 2G-Nachweis zur Prüfungsteilnahme

(Theorie u. Praktisch) erforderlich,

 

 3G-Nachweis bei berufsbezogener Ausbildung*)

ausreichend,

(zulässige Testnachweise: PCR-Test (bis 48 Std), Antigen-

Schnelltest (bis 24 Std) oder für über 16 Jährige Schulbescheini-

gung über Teilnahme an Schultestung)

 

 Negativ-Testnachweis (kein Schultestnachweis), wenn

prakt. Ausbildung vor 24.11.21 begonnen*), in Verbindung

mit durchgängigem Tragen FFP2-/KN95-Maske *) Nachweispflicht durch Fahrschule.